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Familienunterstützende Dienstleistungen

Die Kosten für die persönliche Beratung bis zur Vermittlung des Betreuungs- bzw. Haushaltspersonals in private Haushalte lassen sich wie folgt aufgliedern:

Unsere Leistungen Vermittlungskosten (in €)

1. Vermittlung von familienunterstützenden Dienstleistungen (Kinderbetreuung, Haushaltshilfen bzw. Hauswirtschafter/innen, Raumpfleger/innen, Haus- und Tierhüter/innen, Gärtner/innen, Chauffeur, Butler, etc.)

Provisionsvergütung ab 1,5 Monatsgehältern brutto des Personals zzgl. MwSt.

2. Vermittlung von Au pair Mädchen 520,00 Euro inkl. MwSt.
3. Individueller Haushaltsservice (Reinigungsarbeiten, Einkaufsservice, etc.) für den Großraum Frankfurt am Main und Taunus sowie Kreis Reutlingen
Die Kosten setzen sich aus dem benötigten Zeitaufwand und einer Anfahrtpauschale pro Einsatz zusammen. Bitte erfragen Sie unsere aktuellen Preise.

Die Kosten für unseren Haushaltsservice setzen sich aus dem benötigten Zeitaufwand und einer Anfahrtspauschale pro Einsatz zusammen.

Wir können den Arbeitsaufwand sowie die Anfahrtskosten am besten einschätzen, wenn wir den Haushalt persönlich in Augenschein nehmen bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch.

Informationen zum steuerlichen Ansatz von Aufwendungen für Kinderbetreuung und haushaltsnahen Dienstleistungen

Steuerzahler können die Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, einer Kinderbetreuungsperson oder die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich absetzen.

Laut BdSt (Bund der Steuerzahler) können für Zahlungen an geringfügig Beschäftigte zehn Prozent der Kosten bis maximal 510 Euro jährlich abgesetzt werden.
Werden für die im Privathaushalt beschäftigte Person Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet, erhöht sich die Absetzungsmöglichkeit. Zwei Drittel der Kosten können bis zu maximal 4.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden.

Bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch eine Dienstleistungsfirma sind 20 % der Anwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr, absetzbar. Haushaltsnahe Tätigkeiten sind laut BdSt beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung oder die Betreuung von Kindern. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung erfolgt ist. Der Überweisungsbeleg des Kreditinstitutes als Nachweis sollte aufgehoben werden.

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