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Kostenübernahme im Pflegefall – die Pflegesachleistung

Unsere professionelle Pflege und Betreuungsleistung finanziert sich zum Teil durch Ihre Pflegeversicherung. Die Pflegekassen stellen pflegebedürftigen Menschen monatlich einen Betrag für die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst zur Verfügung. Dieser Betrag wird für so genannte Pflegesachleistungen – das sind Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsleistungen oder der Hilfen bei der Haushaltsführung – verwendet. Die Höhe des monatlich zustehenden Betrags hängt von dem Grad der Pflegebedürftigkeit ab, die Pflegebedürftigkeit wird in sogenannten Pflegegraden ermessen. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf personelle Unterstützung angewiesen.

In Pflegegrad II weist der Pflegebedürftige eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf. Die Pflegekasse stellt monatlich einen Betrag für die professionelle Pflege in Höhe von 689,00 € zur Verfügung.

In Pflegegrad III weist der Pflegebedürftige eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf. Die Pflegekasse stellt monatlich einen Betrag für die professionelle Pflege in Höhe von 1.298,00 € zur Verfügung.

In Pflegegrad IV weist der Pflegebedürftige eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf. Die Pflegekasse stellt monatlich einen Betrag für die professionelle Pflege in Höhe von 1.612,00 € zur Verfügung.

Es ist auch eine Einstufung in den Pflegegrad V möglich; hier stellt die Pflegekasse monatlich einen Betrag in Höhe von 1.995,00 € zur Verfügung.

Geld statt Leistung…. – die Geldleistung

Möchten Sie trotz Einstufung in eine Pflegestufe die Pflege nicht durch einen professionellen Pflegedienst durchführen lassen, sondern die Pflege selbst, durch Bekannte oder Angehörige erbringen, bezahlt die Pflegekasse ein so genanntes Pflegegeld aus. Das Pflegegeld soll für die pflegerische Versorgung verwendet werden. Die Höhe des monatlich zustehenden Pflegegelds hängt ebenfalls vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab, jedoch fallen die Zahlungen der Pflegekasse geringer aus als bei Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes.

In Pflegegrad II beträgt die Pflegegeldzahlung monatlich 316,00 €.

In Pflegegrad III beträgt die Pflegegeldzahlung monatlich 545,00 €.

In Pflegegrad IV beträgt die Pflegegeldzahlung monatlich 728,00 €.

In Pflegegrad V beträgt die Pflegegeldzahlung monatlich 901,00 €.

Leistungen bereits bei Pflegegrad 1

Grundsätzlich werden Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt, eingeschränkt für den Pflegegrad 1. Um Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in der Häuslichkeit zu unterstützen, erhalten diese die folgenden Leistungen:

  • Pflegeberatung durch die Pflegekassen (gemäß §§ 7a, b SGB XI)
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit (gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI)
  • Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI, in ambulant betreuten Wohngruppen)
  • Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

In Kürze:

Pflegesachleistung Pflegegeld 

Pflegegrad II

erhebliche Beeinträchtigung

    689,00 €
316,00 €

Pflegegrad III

schwere Beeinträchtigung

1.298,00 €
545,00 €

Pflegegrad IV

schwerste Beeinträchtigung

1.612,00 €
728,00 €

Pflegegrad V

schwerste Beeinträchtigung mit besonderen

Anforderungen an die pflegerische Versorgung

1.995,00 €
901,00 €


Laut Gesetz hat jeder Bürger ein Recht auf häusliche Pflege… ambulant vor stationär…

Geld und Leistung…. – die Kombinationsleistung

Wenn Sie unsere professionellen Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und dabei den Ihnen von der Pflegekasse zustehenden Betrag nicht vollständig ausschöpfen, bekommen Sie anteilig von der Pflegekasse ein Pflegegeld ausbezahlt.

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