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Kostenübernahme bei Betreuungsbedarf – Der Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI

Unsere professionelle Betreuungsleistung finanziert sich zum Teil durch Ihre Pflegeversicherung. Alle Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5 können monatlich einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro in Anspruch nehmen. Das Geld darf nur zweckgebunden für qualitätsgesicherte Angebote eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag dient dazu, hilfebedürftige Menschen im Haushalt zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die hauswirtschaftliche Versorgung und die Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Alltagsanforderungen. Auch die Organisation der individuell benötigten Hilfeleistungen sowie die Entlastung Angehöriger in ihrer Rolle als Pflegende gehören hierzu.

Bei dem Entlastungsbetrag gilt das Sparbuchprinzip. Eine Übertragung der Leistungen in die erste Hälfte des nächsten Jahres ist möglich.

Sonderregelung Betreuungs- und Entlastungsleistungen 2015 und 2016

Nicht in Anspruch genommene zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus den Jahren vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 können per Sonderregelung noch bis 31.12.2018 abgerechnet werden. Normalerweise verfallen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (neu: Entlastungsbeträge) spätestens zum 30.06. eines Folgejahres. Mit dem PSG III können Sie jedoch ausnahmsweise aus den Jahren 2015 und 2016 abrechnen.

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