Unsere professionellen Pflege- und Betreuungsleistungen finanzieren sich zum Teil durch Ihre Pflegeversicherung. Die Pflegekassen stellen pflegebedürftigen Menschen monatlich einen Betrag für die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst zur Verfügung. Dieser Betrag wird für so genannte Pflegesachleistungen – das sind Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsleistungen oder der Hilfen bei der Haushaltsführung – verwendet. Die Höhe des monatlich zustehenden Betrags hängt von dem Grad der Pflegebedürftigkeit ab, die Pflegebedürftigkeit wird in sogenannten Pflegegraden ermessen. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf personelle Unterstützung angewiesen.
In Pflegegrad I weist der Pflegebedürftige eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können sich in der Regel noch gut selbst versorgen und haben nur einen geringen Bedarf an Unterstützung. Geringfügig Hilfsbedürftige werden bei alltäglichen Beeinträchtigungen wie der Hygiene oder hauswirtschaftlichen Versorgungen unterstützt.
In Pflegegrad II weist der Pflegebedürftige eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf. Die Pflegekasse stellt monatlich einen Betrag für die professionelle Pflege in Höhe von 796,00 € zur Verfügung.
In Pflegegrad III weist der Pflegebedürftige eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf. Die Pflegekasse stellt monatlich einen Betrag für die professionelle Pflege in Höhe von 1.497,00 € zur Verfügung.
In Pflegegrad IV weist der Pflegebedürftige eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf. Die Pflegekasse stellt monatlich einen Betrag für die professionelle Pflege in Höhe von 1.859,00 € zur Verfügung.
Es ist auch eine Einstufung in den Pflegegrad V möglich; der Pflegebedürftige weist schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Hier stellt die Pflegekasse monatlich einen Betrag in Höhe von 2.299,00 € zur Verfügung.
Möchten Sie trotz Einstufung in eine Pflegestufe die Pflege nicht durch einen professionellen Pflegedienst durchführen lassen, sondern die Pflege selbst, durch Bekannte oder Angehörige erbringen, bezahlt die Pflegekasse ein so genanntes Pflegegeld aus. Das Pflegegeld soll für die pflegerische Versorgung verwendet werden. Die Höhe des monatlich zustehenden Pflegegelds hängt ebenfalls vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab, jedoch fallen die Zahlungen der Pflegekasse geringer aus als bei Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes.
In Pflegegrad II beträgt die Pflegegeldzahlung monatlich 347,00 €.
In Pflegegrad III beträgt die Pflegegeldzahlung monatlich 599,00 €.
In Pflegegrad IV beträgt die Pflegegeldzahlung monatlich 800,00 €.
In Pflegegrad V beträgt die Pflegegeldzahlung monatlich 990,00 €.
Grundsätzlich werden Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt, eingeschränkt für den Pflegegrad 1. Um Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in der Häuslichkeit zu unterstützen, erhalten diese die folgenden Leistungen:
In Kürze:
Pflegesachleistung | Pflegegeld | |
Pflegegrad II erhebliche Beeinträchtigung |
796,00 € |
347,00 € |
Pflegegrad III schwere Beeinträchtigung |
1.497,00 € |
599,00 € |
Pflegegrad IV schwerste Beeinträchtigung |
1.859,00 € |
800,00 € |
Pflegegrad V schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
2.299,00 € |
990,00 € |
Laut Gesetz hat jeder Bürger ein Recht auf häusliche Pflege… ambulant vor stationär…
Wenn Sie unsere professionellen Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und dabei den Ihnen von der Pflegekasse zustehenden Betrag nicht vollständig ausschöpfen, bekommen Sie anteilig von der Pflegekasse ein Pflegegeld ausbezahlt.